Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung an den Geschäftspartner vorbehaltlos ausführen.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Geschäftsbeziehung (= die Anbahnung, das Zustandekommen und die Abwicklung von Verträgen) über die Lieferung von beweglichen Sachen (nachfolgend „Waren“ oder „Produkte“) von agroplanta (Rechtsträger: agroplanta GmbH & Co. KG, Talstrasse 2, D-85465 Langenpreising-Zustorf, als Verwender dieser AGB und Vertragspartner des Kunden) mit Unternehmern („Kunden“). agroplanta tritt ausschließlich mit Unternehmern (§ 14 BGB) in eine Geschäftsbeziehung. Eine Geschäftsbeziehung mit Verbrauchern (§ 13 BGB) lehnt agroplanta ab.
(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

II. Angebot

(1) An unsere Angebote halten wir uns vier Wochen gebunden, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.
(2) Die vom Geschäftspartner abgegebene Bestellung ist für diesen bindend. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung unserer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Geschäftspartner innerhalb dieser Frist oder zum vorgegebenen Termin die bestellte Ware zuzusenden. Wollen oder können wir nicht liefern, so teilen wir das innerhalb zwei Wochen nach Eingang der Bestellung, wenn möglich eher, mit.
(3) Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(4) Für Fernabsatzverträge über die Lieferung von Waren steht nur Verbrauchern (vgl I. (3) Satz 1) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Da agroplanta nur mit Unternehmen (vgl. I. (3) Satz 2) in eine Geschäftsbeziehung eintritt, steht den Kunden von agroplanta kein Widerrufsrecht zu.

III. Preise

(1) Unsere Preise werden in Euro (€) fakturiert und basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen Preislisten und gelten per Lager Besteller. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material- oder Energiepreissteigerungen eintreten. Diese weisen wir dem Geschäftspartner auf Verlangen nach. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, so steht dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht zu.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist mit dieser zu bezahlen.
(3) Dem Geschäftspartner stehen Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche unseres Hauses nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Gegen bestrittene Gegenansprüche steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu.

IV. Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Geschäftspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Geschäftspartner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
(3) Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(4) Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Geschäftspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
(5) Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Gutschrift angenommen. Wechselzahlungen sind nicht möglich.
(6) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Geschäftspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei erfolglosem Fristablauf
können wir vom Vertrag zurücktreten und auch Schadensersatz, auch wegen Nichterfüllung, fordern.

V. Lieferung

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit ist der Arbeitstag des Einganges des Auftrages bei uns; an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen eingegangene Aufträge gelten als am nächstfolgenden Arbeitstag eingegangen. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür
bedarf es zusätzlich der Einigung der Geschäftspartner darüber, dass z. B. bei Saisonware oder Werbeaktionen der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann. Im übrigen bedürfen Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, und zwar schriftlich, per Fax oder per E-mail, ohne dass der Geschäftspartner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Geschäftspartner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
(3) Die Geschäftspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
(4) Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Geschäftspartner kein Interesse hat.
(5) Beeinflussen spätere Änderungen des Auftrages durch den Geschäftspartner die Lieferfrist, so kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern.

VI. Sachmängel / Haftung

(1) Der Geschäftspartner hat Mängel der Lieferung unverzüglich nach deren Feststellung, schriftlich unter Beifügung einer Probe der beanstandeten Ware bei uns zu rügen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Besteller Anspruch auf Ersatzlieferung. Soweit die Verkehrsfähigkeit durch Umetikettierung wieder hergestellt werden kann, sind wir dazu berechtigt. Kommen wir dem nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Geschäftspartner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Geschäftspartner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Geschäftspartner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Geschäftspartners mit Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
(2) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Geschäftspartner oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Handhabung entstehen, stehen wir nicht ein. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
(3) Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Geschäftspartners.
(5) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(6) Wir haften im übrigen nur für vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(7) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit gerade bezweckt war, den
Geschäftspartner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
(8) Rückgriffsansprüche des Geschäftspartners gegen uns bestehen nicht, wenn der Geschäftspartner mit seinem Abnehmer Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. VI (2), letzter Satz entsprechend.
(9) Untersagt ist aus Haftungsgründen die Weiterveräußerung von uns bezogener Ware in solche Staaten, die weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören.
(10) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Eigentumsvorbehalt und Weiterveräußerungsverbot

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner vor.
(2) Der Geschäftspartner ist berechtigt, von uns erworbene Waren im ordentlichen Geschäftsgang in alle Staaten, die der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU oder EWR) angehören zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns fristgerecht nachkommt. In keinem Fall ist es ihm gestattet, von uns
bezogene Waren in Staaten zu veräußern, die weder der EU noch dem EWR angehören. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
(3) Gerät der Geschäftspartner hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand, so sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Geschäftspartners die Herausgabe der Vorbehaltsware von jedem Dritten zu verlangen.
(4) Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Geschäftspartner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Er führt entsprechende Listen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Geschäftspartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
(6) Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand- und Erfüllungsort

(1) Für die gesamten Rechtsbeziehungen und diese Geschäftsbedingungen zwischen den Geschäftspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
(2) Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Geschäftspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und wenn er keinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Geschäftspartners zu klagen.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Geschäftspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende
Regelung zu ersetzen.
(4) Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden. Wir sind in jedem Fall berechtigt, Geldforderungen zum Einzug weiter zu verkaufen oder sonst wie darüber, auch zu Gunsten Dritter, zu verfügen, insbesondere diese auch abzutreten.

Stand: 10.02.2023

 

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